Signum Verkaufs-, Liefer- und Serviceleistungen 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge mit der Signum Industrietechnik GmbH („uns“) einschließlich unserer Beratungen und für unsere Angebote. Für Verträge über die Erbrin­gung von technischen Services wird insbesondere auf XII verwiesen. Einkaufsbe­dingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, 

Vorbehalt der Selbstbelieferung 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Um­fang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schrift­liche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

2. Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet wer­den, wenn sie nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.

3. Lieferungen erfolgen innerhalb Österreichs am benannten Be­stimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms 2010), wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungs­zweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen handelsüblich sind.

Bei Auslandslieferungen werden die Kosten- und Gefahrtragungsregelungen (anwendbarer Incoterm) mit dem Kunden im Einzelfall abgestimmt.

4. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand am Bestimmungsort entladebereit bereitgestellt wurde, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Ver­sandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Die Frist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden Vertragspflichten voraus.

5. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkungen oder sonstige Er­eignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Liefer- oder Leistungspflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn derartige Um­stände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitge­teilt. Ist uns oder dem Kunden auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht der benachteiligten Partei ein Rücktrittsrecht zu.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

II. Verpackung, Versand 

1. Bei Lieferungen innerhalb Österreichs mit Incoterm DAP tragen wir die Verpackungskosten. Soweit abweichende Lieferbedin­gungen vereinbart werden, richtet sich die Kostenlast der Ver­sand – und Verpackungskosten nach dieser Vereinbarung.

2. Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z. B. Ausstellung oder Bearbeitung von Exportpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder Kennzeichnung, sowie Lager­haltung werden gesondert berechnet, sofern diese Leistungen nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferbedingung sind.

3. Europaletten, auf denen die Ware angeliefert wird, sind zusätzlich mit € 20,00 zu bezahlen, wenn und soweit nicht der Kunde bei Anlieferung gleichwertige Europaletten im Tausch an den Fracht­führer ausgehändigt hat.

III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen 

1. Sofern sich bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten oder bei Preisvereinbarungen in Rahmenverträgen, wenn zwischen dem Abschluss des Rahmenvertrages und der Lieferung auf seiner Basis mehr als vier Monate liegen, öffentliche Abgaben oder Ge­bühren, wie Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut ändern oder sich die tariflichen oder gesetzliche Lohnvorgaben oder Materialkosten erhöhen und sich diese Änderungen auf unsere ursprüngliche Preiskalkulation auswirken, sind wir berechtigt, angemessene Auf­schläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich auf maximal 15% des vereinbarten Kaufpreises.

2. Preise verstehen sich als Nettobeträge, die gesetzlich geschul­dete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rech­nungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9,0 Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

4. Löst der Kunde Lastschriften, Wechsel oder Schecks nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berech­tigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig zu stellen. Einwendungen und Einreden des Kunden bleiben - mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fäl­ligkeitszeitpunkts –unberührt. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Ge­genforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte sind zu­dem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen.

IV. Eigentumsvorbehalt 

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forde­rungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Siche­rung unserer Saldoforderung.

2. Erfolgt die Zahlung seitens des Kunden an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehen­den Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis voll­ständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleich­gültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Kunden direkt an uns auszugleichen.

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Ver­bindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen be­weglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor­behaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbei­teten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Ei­gentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab und wird diese Abtretung in den Geschäftsbüchern vermerken. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbe­trag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbin­dung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.

6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forde­rungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere For­derungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

V. Gefahrenübergang, Versicherung 

1. Lieferung – innerhalb Österreichs – erfolgt am benannten Be­stimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms 2010), die Ge­fahr geht daher auf den Kunden über, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungs­ort zur Verfügung gestellt wird. Alle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a. geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten durch uns – auf den Kunden über.

3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämt­liche Sendungen gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich eingetretenem Transportscha­den, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden, usw.) ist die Beibringung folgender Unterlagen durch den Kunden erforderlich: a. Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn-oder postamtliche Bescheinigung, Spediteursquittung, usw.), b. Originalfrachtbrief.

Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sen­dung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile zurückzufordern.

VI. Rücksendung 

1. Vor jeder Rücksendung von Waren – unabhängig davon ob diese auf einem gesetzlichen Anspruch des Kunden beruht oder nicht – muss uns die Ursprungsrechnung und der Ursprungslieferschein übergeben und der Produktions-Code, die Menge, die Artikel­nummer und der Rückgabegrund schriftlich angegeben werden. Gestützt auf diese Informationen stellen wir dem Kunden einen vorläufigen Rücknahmeschein aus, der vom Kunden der Rück­sendung beizulegen ist. Liegt der Rücknahmeschein der Rück­sendung selbst nicht bei, kann die Ware nicht logistisch erfasst werden. Eine Rücknahme sowie die jeweils sich daraus erge­bende weitere Abwicklung würden sich dadurch erheblich ver­zögern. Retournierte Waren werden vorbehaltlich der Einhaltung der vorgehenden Bedingungen von uns nach Eingang innerhalb angemessener Frist kontrolliert.

2. In Einzelfällen akzeptieren wir die Rücksendung mangelfreier Ware auch ohne Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs des Kunden, also aus Kulanz. Für derartige Fälle gelten die nachstehenden Rege­lungen, die gesetzliche Rechte des Kunden nicht einschränken.

Eine Rücknahme aus Kulanz ist allein bei originalverpackten Waren möglich, die sich in fabrikneuem Zustand befinden und inkl. sämt­lichen Zubehörs und sämtlicher Dokumentationen zurückgesendet werden. Ungeachtet dessen sind von einer Rücknahme aus Kulanz von vorneherein folgende Produkte generell ausgenommen: i) gelie­ferte Ersatzteile und Kleinmaterialien, ii) Pumpen, Anlagen und Syste­me, die nicht lagermäßig geführt werden, d.h. Sonderpumpen oder Pumpen, die auf Bestellung des Kunden gefertigt worden sind, iii) Wa­ren, die vor mehr als 60 Kalendertagen von uns geliefert worden sind.

Die Transportkosten für Rücksendungen aus Kulanz gehen zu Lasten des Kunden.

Retournierte Waren, die zwar mangelfrei aber von einer Rücknah­me aus Kulanz nach den vorstehenden Absätzen der Ziffer 2. aus­geschlossen sind, werden für einen Zeitraum von 4 Wochen nach erfolgter Rücksendung von uns zur Abholung durch den Kunden aufbewahrt und danach ohne weiteres auf Kosten des Kunden ent­sorgt oder weiterveräußert.

Bei der Rücknahme aus Kulanz wird dem Kunden eine Gutschrift abzüglich Kosten für Erstfracht, Kontrolle, Einlagerung, Administra­tion, etc. ausgestellt. Hierbei gilt grundsätzlich folgende Regelung: Erfolgt die Rücksendung der Ware innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der Ware durch den Kunden, entspricht der Rück­nahmepreis dem Netto-Warenwert abzüglich einer Pauschale von mindestens 20%, und bei einer Rücksendung innerhalb von 60 Ka­lendertagen abzüglich einer Pauschale von mindestens 30%.

3. Unter den vorgenannten Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann nur Ware zurückgenommen werden, die direkt von uns gekauft und an den Kunden geliefert wurde. Wurde die Ware bei einem Zwischenhändler gekauft, so muss sich der Kunde mit diesem direkt in Verbindung setzen.

VII. Mängelhaftung 

1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten Werkes verpflichtet. § 377 UGB gilt entsprechend auch für Werkverträge. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.

2. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die infolge eines vor oder bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbeson­dere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Kunden zu beweisen. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsach­gemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch na­türlichen Verschleiß oder Abnutzung (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein Mängelhaftungs­anspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schad­hafte Gegenstände zurückzusenden.

3. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Vor Durchführung einer ei­genen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem Kunden hat der Kunde uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Im Rahmen der Nacherfüllung übernehmen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, nicht aber die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der man­gelfreien Ersatzsache, es sei denn, nach dem Vertrag waren wir ursprünglich auch zum Einbau verpflichtet. Soweit sich die Ver­sand- oder andere Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware oder das Werk vom Kunden oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Kunden. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nach­besserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnut­zungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Kunden ohne Nachteil verwertbar, steht ihm ledig­lich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

4. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaf­tung gilt Ziffer VIII. dieser Bedingungen.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werklieferverträgen 2 Jahre ab Herstellungsdatum, mindestens aber 1 Jahr ab Lieferung. Bei Werkverträgen beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme. Diese Regelungen gelten nicht für mängelbasierende Schadens­ersatzansprüche, für die wir gem. Ziffer VIII. dieser Bedingungen haften. Liegt im Fall von Kauf- oder Werklieferverträgen bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Ver­brauchsgüterkauf gem. § 933b ABGB vor, gelten für die Ansprü­che des Kunden gegen uns die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Monaten, wenn nicht gesondert mit uns eine ausdrückliche und schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde

VIII. Allgemeine Haftung 

Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Bera­tung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung son­stiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Lie­fergegenstand selbst entstehen – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.

Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den direkten, ver­tragstypischen, vernünftiger Weise voraussehbaren Schaden beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verlet­zung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Fehlern des Liefergegenstandes, so­weit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind insoweit abbe­dungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Lei­stung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

IX. Warenkennzeichnung und Softwarenutzung 

1.Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

2. Soweit dem Kunden Software überlassen wird, hat er an dieser und der entsprechenden Dokumentation ein nicht ausschließliches Nut­zungsrecht. Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung für das maßgebliche Grundfos-Produkt und ist im Übrigen ausgeschlossen.

3. Der Kunde darf die Software nur dann und insoweit verviel­fältigen, überarbeiten oder übersetzen, als dies für die bestim­mungsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes unerlässlich ist. Herstellerangaben wie Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden, es sei denn, wir haben dem ausdrücklich vorher zugestimmt. Weitere Rechte an der Software und der Do­kumentation stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere ist ihm auch die Vergabe von Unterlizenzen nicht gestattet.

X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen 

1. Die Ware, Daten und Dienstleistungen können unter die jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Vorschrif­ten und Genehmigungen im Hinblick auf Exportkontrolle und Sanktionen fallen, insbesondere unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, die U.S. Export Administration Regulations-und alle Rechtsvorschriften, die die Vorstehenden ersetzen und/ oder ergänzen, und alle Anordnungen, Gesetzte und Verord­nungen, die aufgrund der Vorstehenden erlassen worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“).

2. Unsere Leistungserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder inter­nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen], insbesondere unter 1. benannte Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, entgegenste­hen. Falls wir aus diesen Gründen einen bestimmten Auftrag kün­digen oder eine Lieferung aussetzen, haften wir nicht für etwaige Kosten, Schäden, Strafen, etc.

3. Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren, d.h. in Fällen in welcher er Ausführer nach den einschlägigen Gesetzen ist, die für die Pro­dukte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mit­gliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde weder direkt noch indirekt die Ware (1) an Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzel­personen die in den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften be­nannt sind liefern wird und dass der Kunde (2) ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere rechtswirksame behördliche Genehmigungen einschließlich der Beachtung der nach den Ex­portkontroll- und Sanktionsvorschriften erforderlichen Formali­täten keine Lieferungen vornehmen wird.

4. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich

• Nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);

• Präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznach­weise und (Langzeit-) Lieferantenerklärungen

• Zolltarifnummer

• Auswahllisten-Nummer

• “Export Control Classification Number“ gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EG) 428/2009

• “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“

dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

Sofern wir im Einzelfall diesbezügliche Informationen dem Kunden zur Verfügung stellen, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Rich­tigkeit der Angaben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten.

5.Sofern der Kunde nach ordnungsgemäßem Erhalt der Ware be­absichtigt, diese in ein anderes Land zu versenden (Ausfuhr), übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung hierfür. Falls eine Ware für die weitere Ausfuhr in den Iran, Sudan, nach Syrien, Nordkorea oder Kuba bestimmt ist, ist der Kunde ver­pflichtet, eine spezielle Klassifizierung für diese Länder bei uns vorab zu beantragen.

Dieser Antrag ist per Email an grundfos@signum.at mit Bezugnahme auf unsere spezielle Warennummer zu stellen. Unsere vertriebenen Waren werden weltweit hergestellt. Falls die Waren in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typen­schild der Ware hervor), finden die US-Vorschriften und -Regeln Anwendung; der Kunde ist dafür verantwortlich, dass jede Aus­fuhr diesen Vorschriften und Regeln entspricht.

6. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Dokumente und In­formationen zur Verfügung zu stellen, welche wir für die ord­nungsgemäße zoll- und exportkontrollrechtliche Abfertigung der Sendung benötigen, insbesondere Auskünfte und Unterlagen bezüglich der Endverwendung und des Endverwenders.

Die Unterlagen und Informationen gelten als „benötigt“, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage/Angabe der Unterla­gen und Informationen gegenüber den zuständigen Behörden besteht oder die entsprechenden Behörden im Rahmen des Aus­fuhr- und Genehmigungsverfahren Derartiges anfordern.

XI. Verträge über die Erbringung technischer Services 

Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung, Instandsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Vertragsziffer XI vor­rangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand 

1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (te­lefonisch oder persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstleistungsvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instand­setzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von Ziff. V erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.

1. 2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung. Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hie­rauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Er­weist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand. Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf-oder Werkvertrages, ist stets von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsan­sprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.

1. 3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch münd­lich erteilt. Das Schriftformerfordernis nach I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.

1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auf­tragserteilung durch den Kunden noch vorbehalten ist, erstel­len wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart oder mit der Ablehnung angewiesen wurde. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.

2. Entgelt 

2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen auf der Internet­seite veröffentlichten Service Preisliste. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktu­ellen Preisliste gesondert berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.

2. 2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, so­fern nicht gesetzlicher Feiertag) von 7.30 bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 13.00 Uhr. Vergütungen für Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeits­zeiten durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Ar­beiten an Sonn- Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.

3. Nebenpflichten des Kunden 

3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über etwa aufge­tretene Störungen, Fehler und Schäden informieren kann. Der Zugang zur Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unter­lagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions-oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.

3. 2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht den gesetzlichen Anforde­rungen zur Arbeitssicherheit entsprechen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und den nutzlos entstan­denen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.

3. 3 Bei Einsendung von Unterwasserpumpen / Schmutzwasserpum­pen ist vom Kunden eine von ihm ausgestellte Unbedenklich­keitsbescheinigung beizufügen, dass die Pumpe mit keinerlei gesundheitsgefährdenden oder aggressiven Medien in Verbin­dung gebracht worden ist oder fachgerecht gereinigt wurde. Sollte diese Bescheinigung nicht beiliegen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern. Sollte der Kunde auf eine ent­sprechende Mahnung darauf nicht innerhalb von 14 Tagen die Bescheinigung beibringen, sind wir zur Berechnung von ange­messenen Lagerkosten berechtigt.

3. 4 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – er­forderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzutei­len. Bei Verstößen sind wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

3. 5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer der Pumpe ist, hat er darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

4. Leistungserbringung 

Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen ausführen zu lassen, soweit es sich um quali­fizierte und von uns auditierte und qualifizierte Partner handelt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht; Daten­schutz und besondere Hinweise für Druckerhöhungsanlagen Grundfos Hydro MPC 

1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel. Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk Erfüllungsort, bei der Erfüllung von Ge­währleistungsansprüchen aus Serviceaufträgen der Standort, an dem sich der Gegenstand befand als die ursprünglich beauftragte Serviceleistung zu erfüllen war.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, ju­ristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen inlän­dischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist unser Sitz in Anif. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.

3. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kauf­rechts und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten diese in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. Wir halten die Regeln des geltenden Datenschutzrechts ein.

Im Hinblick auf Druckerhöhungsanlagen der Typenreihe Grundfos Hydro MPC weisen wir besonders darauf hin, dass es sich dabei um IOT (Internet-of-Things / Internet der Dinge)-fähige Systeme handelt, die Daten wie Betriebsstunden, Druck und ausgelöste Alarme auf eine internetgestützte, grafisch dargestellte Daten­bank übertragen können. Im aktivierten Zustand verbindet sich das System automatisch mit dem Internet und sendet solche Da­ten TLS-(Transportschichtsicherheit)verschlüsselt an uns. Um die sich daraus ergebenden Vorteile vollständig nutzen zu können, hat der Kunde bzw. Nutzer den sich aus dem Bedienfeld ergebenden Anweisungen zu folgen. Wenn der Kunde bzw. Nutzer dies nicht wünscht, kann die automatisierte Datenübertragung über das Be­dienfeld deaktiviert werden.

Stand April 2017 

Signum Industrietechnik GmbH